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   VGH Bayern, 14.01.2021 - 20 CE 21.30   

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VGH Bayern, 14.01.2021 - 20 CE 21.30 (https://dejure.org/2021,663)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14.01.2021 - 20 CE 21.30 (https://dejure.org/2021,663)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14. Januar 2021 - 20 CE 21.30 (https://dejure.org/2021,663)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    11. BayIfSMV § 12 Abs. 1
    E-Zigarettengeschäfte ein für die tägliche Versorgung unverzichtbares Ladengeschäft

  • rewis.io

    E-Zigarettengeschäfte ein für die tägliche Versorgung unverzichtbares Ladengeschäft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    11. BayIfSMV § 12 Abs. 1
    Untersagung von Ladengeschäften; Ausnahme für die zur täglichen Versorgung unverzichtbaren Ladengeschäfte; Nikotinhaltige E-Zigaretten; Auslegung; objektivierter Wille des Normgebers; Schutzzweck; Infektionsrisiko

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    E-Zigarettengeschäfte ist ein für die tägliche Versorgung unverzichtbares Ladengeschäft ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 29.02.2012 - 9 C 8.11

    Bundesfernstraße; Bundesautobahn; Anbauverbot; Anschlussstelle; Anlage der

    Auszug aus VGH Bayern, 14.01.2021 - 20 CE 21.30
    Der grammatikalischen Auslegung bzw. der Wortlautgrenze kommt in einem solchen Fall eine herausgehobene Bedeutung zu (vgl. BVerwG, U.v. 29.2.2012 - 9 C 8.11 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 17.2.2020 - 8 ZB 19.2200 - juris Rn. 14).
  • BVerwG, 25.01.2017 - 9 C 30.15

    Anfechtungsanspruch; Anfechtungsfrist; Auslegung; Duldungsbescheid; Einrede;

    Auszug aus VGH Bayern, 14.01.2021 - 20 CE 21.30
    Maßgeblich für die Auslegung des Begriffs des "für die tägliche Versorgung unverzichtbaren Ladengeschäfts" ist der objektivierte Wille des Normgebers, wie er sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt (vgl. BVerwG, U.v. 25.1.2017 - 9 C 30.15 - BVerwGE 157, 203 - juris Rn. 14).
  • BVerwG, 28.06.2018 - 2 C 14.17

    Entlassung der früheren Vizepräsidentin der Hochschule Hannover rechtswidrig

    Auszug aus VGH Bayern, 14.01.2021 - 20 CE 21.30
    Ausgangspunkt und Grenze der Auslegung ist der Wortlaut der Vorschrift (BVerwG, U.v. 28.6.2018 - 2 C 14.17 - juris Rn. 21).
  • VerfGH Bayern, 29.04.1983 - 16-VII-80

    Straßenreinigungspflicht für Anlieger

    Auszug aus VGH Bayern, 14.01.2021 - 20 CE 21.30
    Nach dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) müssen die Bürger in zumutbarer Weise selbst feststellen können, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Rechtsnorm ausgesprochene Rechtsfolge vorliegen; die Gerichte müssen in der Lage sein, die normative Entscheidung zu konkretisieren (BayVerfGH, E.v. 29.4.1983 - Vf. 16-VII-80 - VerfGHE 36, 56/68).
  • VGH Bayern, 17.02.2020 - 8 ZB 19.2200

    Abwälzung einer Gemeinde ihrer Räum- und Streupflicht auf Anlieger

    Auszug aus VGH Bayern, 14.01.2021 - 20 CE 21.30
    Der grammatikalischen Auslegung bzw. der Wortlautgrenze kommt in einem solchen Fall eine herausgehobene Bedeutung zu (vgl. BVerwG, U.v. 29.2.2012 - 9 C 8.11 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 17.2.2020 - 8 ZB 19.2200 - juris Rn. 14).
  • VGH Bayern, 14.04.2020 - 20 CE 20.725

    Schließung von Ladengeschäften des Einzelhandels mit elektronischen Zigaretten

    Auszug aus VGH Bayern, 14.01.2021 - 20 CE 21.30
    Zwar geht der Senat bei der Auslegung von Ausnahmevorschriften von repressiven Verboten wie § 12 Abs. 1 11. BayIfSMV davon aus, dass diese grundsätzlich eng auszulegen sind (BayVGH, B.v. 14.4.2020 - 20 CE 20.725 - juris Rn 7).
  • VGH Bayern, 31.03.2021 - 20 NE 21.540

    Schuhgeschäfte gehören zu den für die tägliche Versorgung unverzichtbaren

    Einem "unverzichtbaren" Versorgungsinteresse i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 2 12. BayIfSMV dienen Ladengeschäfte bei der zunächst grundsätzlich gebotenen engen Auslegung des Ausnahmetatbestands nur unter der Voraussetzung, dass die Befriedigung des Bedarfs ein gewisses Gewicht hat und von der Rechtsordnung anerkannt ist (vgl. zu der insoweit gleichlautenden Bestimmung der 11. BayIfSMV bereits BayVGH, B.v. 14.1.2021 - 20 CE 21.30 - BeckRS 2020, 39080 Rn. 9; B.v. 3.3.2021 - 20 NE 21.391 - juris Rn. 10).

    Von dem Schutzzweck des § 12 Abs. 1 12. BayIfSMV her gesehen, Infektionsrisiken durch Kontakte weitgehend zu minimieren, hätte es im Übrigen ohnehin nahegelegen, lediglich solche unverzichtbaren Ladengeschäfte für die tägliche Versorgung von der Betriebsuntersagung auszunehmen, bei denen es tatsächlich unabweisbar ist, dass Kunden das Ladengeschäft betreten, d.h. durch Liefer- und Abholservices die Versorgung nicht hinreichend sichergestellt werden kann (BayVGH, B.v. 14.1.2021 - 20 CE 21.30 - BeckRS 2020, 39080).

  • VG Würzburg, 21.06.2021 - W 8 K 21.495

    Fortsetzungsfeststellungsklage, Zulässigkeit bejaht, Präjudizinteresse, Öffnung

    Der Wortlaut des § 12 Abs. 1 Satz 2 12. BayIfSMV a.F. ist nicht eindeutig (vgl. schon BayVGH, B.v. 14.1.2021 - 20 CE 21.30 - juris Rn. 9 zum gleichlautenden § 12 Abs. 1 Satz 2 11. BayIfSMV).

    Der täglichen Versorgung dienen Ladengeschäfte dabei nicht erst dann, wenn sie der Deckung eines im eigentlichen Wortsinn täglich auftretenden Bedarfs eines jeden Einzelnen dienen, sondern vielmehr schon dann, wenn sie einen individuellen Bedarf abdecken, der jederzeit und damit täglich eintreten kann (vgl. zu alldem: BayVGH, B.v. 31.3.2021 - 20 NE 21.540 - juris Rn. 10; B.v. 4.3.2021 - 20 CE 21.550 - juris Rn. 17; B.v. 3.3.2021 - 20 NE 21.391 - juris Rn. 11; zur insoweit gleichlautenden 11. BayIfSMV: BayVGH, B.v. 14.1.2021 - 20 CE 21.30 - juris Rn. 9; VG Ansbach, B.v. 8.2.2021 - AN 18 E 21.209 - BeckRS 2021, 2139 Rn. 24 ff. sowie: Begründung der 12. BayIfSMV vom 5.3.2021, BayMBl.

    Sinn und Zweck der Vorschrift - wie generell des gesamten Regelungsregimes der 12. BayIfSMV a.F. - war die Vermeidung von Infektionsrisiken im Hinblick auf die Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus ("Coronavirus") durch die Minimierung von Kontakten (vgl. BayVGH, B.v. 31.3.2021 - 20 NE 21.540 - juris Rn. 10; B.v. 14.1.2021 - 20 CE 21.30 - juris Rn. 10 f. sowie bereits B.v. 14.4.2020 - 20 CE 20.725 - juris Rn. 7), zumal vor dem Hintergrund in Bayern hoher und ansteigender Infektionszahlen im März und April 2021 (https://www.corona-in-zahlen.de/bundeslaender/bayern/; abgerufen am 23.6.2021).

  • VG Ansbach, 08.02.2021 - AN 18 E 21.00209

    Untersagung der (Teil-)Öffnung eines Elektronikfachmarkts mangels "sonstigen für

    Die zuerst genannte Voraussetzung hat bereits der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (B.v. 14.1.2021 - 20 CE 21.30 - BeckRS 2020, 39080 Rn. 9) in seinen Ausführungen zum Wortlaut der Norm herausgestellt:.

    Für diesbezügliche Ausführungen bestand dort schon deshalb kein Anlass, weil in dem Ladengeschäft der dortigen Antragstellerin neben elektronischen Zigaretten auch Flüssigkeiten zum Befüllen derselben angeboten (vgl. BayVGH, B.v. 14.1.2021 - 20 CE 21.30 - BeckRS 2020, 39080 Rn. 3) und mithin zumindest insoweit typische Verbrauchsgüter verkauft wurden.

    Im Hinblick auf diese Zielsetzung des Verordnungsgebers sowie die Konzeption des § 12 Abs. 1 11. BayIfSMV, dessen Satz 1 in Bezug auf die Öffnung von Ladengeschäften ein repressives Verbot begründet und in Satz 2 bestimmte Geschäftsarten hiervon ausnimmt, ist diese Bestimmung grundsätzlich eng auszulegen (BayVGH, B.v. 14.1.2021 - 20 CE 21.30 - BeckRS 2020, 39080 Rn. 10).

    Zwar soll - worauf die Antragsschrift zutreffend hinweist - die Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 1 Satz 2 11. BayIfSMV nach der Auslegung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 14.1.2021 - 20 CE 21.30 - BeckRS 2020, 39080 Rn. 9) explizit auch den Sonderbedarf von Personengruppen mit besonderen Bedürfnissen umfassen.

  • VGH Bayern, 04.03.2021 - 20 CE 21.550

    Untersagung der (Teil-)Öffnung eines Elektronikfachmarkts, da kein zur Versorgung

    Diese Waren benötigten einzelne Personengruppen subjektiv für ihren täglichen Gebrauch (vgl. BayVGH, B.v. 14.1.2021 - 20 CE 21.30 - BeckRS 2020, 39080 Rn. 9).

    Die Formulierung "für die tägliche Versorgung unverzichtbar" lässt zwar den Schluss auf eine enge Auslegung zu, weil es sich offenbar um Güter des täglichen Lebensbedarfs handeln muss, denn nur diese sind für die tägliche Versorgung notwendig (vgl. BayVGH, B.v. 14.1.2021 - 20 CE 21.30 - BeckRS 2020, 39080 - Rn. 9).

    Damit kann die Zahl der in § 12 Abs. 1 Satz 2 11. BayIfSMV genannten Ladengeschäfte nur durch unbenannte erweitert werden, wenn die Befriedigung des Bedarfes ein gewisses Gewicht hat und von der Rechtsordnung anerkannt ist (vgl. BayVGH, B.v. 14.1.2021 - 20 CE 21.30 - BeckRS 2020, 39080, Rn. 10).

  • VG Ansbach, 12.02.2021 - AN 18 E 21.00245

    Zulässigkeit des Betriebs eines Hundesalons ohne direkten Kundenkontakt nach der

    Soweit schließlich die als behördeninterne Auslegungshilfen zur 11. BayIfSMV ausgestalteten FAQ Corona-Krise und Wirtschaft des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (Stand: 26.1.2021) davon ausgehen, dass Hundesalons dem Öffnungsverbot des § 12 Abs. 1 Satz 1 11. BayIfSMV unterfallen sollen, werden hierdurch weder die Normadressaten noch das erkennende Gericht gebunden (so zuletzt BayVGH, B.v. 14.1.2021 - 20 CE 21.30 - BeckRS 2020, 39080 Rn. 9).

    BayIfSMV als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können und somit die Bestimmtheitsanforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG, § 3 OWiG gewahrt werden müssen (BayVGH, B.v. 14.1.2021 - 20 CE 21.30 - BeckRS 2020, 39080 Rn. 8).

    Wenn aber ein solcher Geschäftsbetrieb im Bereich des Einzelhandels für zulässig erklärt wurde, den der Verordnungsgeber in § 12 Abs. 1 11. BayIfSMV einem repressiven Verbot mit begrenzten Ausnahmeregelungen unterworfen hat (vgl. dazu BayVGH, B.v. 14.1.2021 - 20 CE 21.30 - BeckRS 2020, 39080 Rn. 10), so muss dies erst recht für den Bereich der Dienstleistungen gelten, bei denen der Verordnungsgeber das Verbot des § 12 Abs. 2 11. BayIfSMV von vorneherein expressis verbis auf den Fall der körpernahen Erbringung beschränkt hat.

  • VG München, 18.03.2021 - M 26b E 21.1303

    Erfolgloser Eilantrag auf Feststellung der Zulässigkeit eines unbeschränktes

    Damit kann die Zahl der in § 12 Abs. 1 Satz 2 12. BayIfSMV genannten Ladengeschäfte nur durch unbenannte erweitert werden, wenn die Befriedigung des Bedarfs ein gewisses Gewicht hat und von der Rechtsordnung anerkannt ist (B. v. 4.3.2021 - 20 CE 21.550 - beckonline Rn. 16; B. v. 14.1.2021 - 20 CE 21.30 - BeckRS 2020, 39080, Rn. 10).

    Diese FAQ sind als behördeninterne Auslegungshilfe weder für das Gericht noch für die Normadressaten verbindlich (ebenso BayVGH, B.v. 14.1.2021 - 20 CE 21.30 - beck-online Rn. 9; VG Regensburg, B. v. 11.3.2021 - RO 5 E 21.412 - noch nicht veröffentlicht; VG Bayreuth, B. v. 4. März 2021 - B 7 S 21.234 - noch nicht veröffentlicht; VG Augsburg, B. v. 25.1.2021 - Au 9 S 21.115 - juris Rn. 40).

  • OVG Sachsen, 02.02.2021 - 3 B 8/21

    Corona-Pandemie; Schließung von Ladengeschäften zum Vertrieb von E-Zigaretten und

    58 Auch die von der Antragstellerin vorgelegte Entscheidung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs vom "14. Januar 2020", die aber wohl im Jahr 2021 erlassen wurde (- 20 CE 21.30 -), erfordert keine andere Bewertung.
  • VGH Bayern, 03.03.2021 - 20 NE 21.391

    Betriebsuntersagung für Versicherungsagenturen wegen Corona

    Einem "unverzichtbaren" Versorgungsinteresse i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 2 11. BayIfSMV dienen Ladengeschäfte bei der grundsätzlich gebotenen engen Auslegung des Ausnahmetatbestands nur unter der Voraussetzung, dass die Befriedigung des Bedarfs ein gewisses Gewicht hat und von der Rechtsordnung anerkannt ist (vgl. dazu bereits BayVGH, B.v. 14.1.2021 - 20 CE 21.30 - BeckRS 2020, 39080 Rn. 9).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2021 - 13 B 28/21

    Vornahme einer Auswahl der für die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des

    Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf den unterschiedlichen rechtlichen Regelungsansatz, den der bayerische Verordnungsgeber mit der Auffangregelung in § 12 Abs. 1 Satz 2 BayIfSMV betreffend "sonstige für die tägliche Versorgung unverzichtbare Ladengeschäfte" gewählt hat, verfängt auch der Verweis auf den von der Antragstellerin vorgelegten Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Januar 2021 - 20 CE 21.30 -, wonach es sich bei einem Einzelhandelsgeschäft zum Verkauf von E-Zigaretten und Zubehör um ein derartiges sonstiges für die tägliche Versorgung unverzichtbares Ladengeschäft im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 BayIfSMV handele, nicht.
  • VG Köln, 13.12.2023 - 16 K 2336/21
    vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 14. Januar 2020 - 20 CE 21.30 -, juris Rn. 9.
  • VG München, 10.02.2021 - M 26b E 21.550

    Vorläufige Feststellung der Zulässigkeit des Weiterbetriebs eines Hundesalons in

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